STK 2018 25 fahrlässige Körperverletzung (EGV-SZ 2018 A 4.3)
Urteil vom 23. Oktober 2018
STK 2018 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl,
Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.__,
gegen
1. B.__,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.__,
2. D.__,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.__,
betreffend
fahrlässige Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. April 2018, SEO 2017 23);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 sprach die Staatsanwaltschaft March den Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 500.00 (U.act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 17. Mai 2016 Einsprache (U.act. 14.1.03). Die Staatsanwaltschaft March überwies am 31. August 2017 den Strafbefehl als Anklage mit folgendem Sachverhalt dem Einzelrichter am Bezirksgericht March (U.act. 14.1.06): B.__ spannte als Bewirtschafter der „F.__“, Gemeindegebiet L.__, ca. im Mai 2015 etwa 500 m oberhalb der Skihütte (Koordinaten: xx / yy) einen Weidezaundraht (blaue und weisse Litzen) über den über die Alp führenden Karrenweg, wobei der Draht einseitig mit einem orangen Torgriff an einem Zaunpfosten eingehängt war. B.__ unterliess es dabei, eine Signalisation (z.B. leuchtend-farbige Trassierbänder, Fähnchen Reflektoren) am gespannten Draht anzubringen. Am Sonntag, 30. August 2015, ca. 13:30 Uhr, befuhr D.__ den Karrenweg auf der F.__ auf dem Mountainbike talwärts, nahm dabei den durch B.__ gespannten Draht infolge dessen mangelnder Sichtbarkeit nicht nicht rechtzeitig wahr, so dass sie in den gespannten Draht hineinfuhr und deshalb zu Boden stürzte. Dabei zog sich D.__ eine Hirnerschütterung, eine Prellung des Jochbeins links, eine Nasenbeinfraktur links mit Nasenbluten, eine Lockerung, einen Füllungsverlust sowie eine Fraktur an drei Zähnen, eine Rissquetschwunde von 0.8 cm Länge mittig in der Oberlippe sowie Hautabschürfungen im Gesicht (Mundwinkel links, Oberlippe links, Nasenrücken sowie am Kinn) und an beiden Knien und Handflächen zu. Indem B.__ die von ihm auf einem dem öffentlichen Fahrradverkehr zugänglichen Weg geschaffene Gefahrenquelle nicht mittels eines auffälligen Trassierbandes anderweitig deutlich markierte, missachtete er eine durch Art. 4 Abs. 1 SVG gesetzlich statuierte und ihn treffende allgemeine Sicherungsund Sorgfaltspflicht. Der eingetretene Geschehensablauf war zudem voraussehbar und bei rechtzeitigem Anbringen entsprechender Markierungen vermeidbar.
An der Hauptverhandlung vom 18. April 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, B.__ sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, er sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen, der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren, die Busse sei zu bezahlen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen zu treten, und die Kosten des Verfahrens seien B.__ aufzuerlegen (Vi-act. 47, S. 11). Die Privatklägerin beantragte die Verurteilung und angemessene Bestrafung des Beschuldigten i.S. der Anklage und dessen Verpflichtung, ihr Schadenersatz, eine Genugtuung und eine Parteientschädigung zu bezahlen sowie ihm die Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen (Vi-act. 47, S. 11 und Vi-act. 43, S. 1). Die Verteidigung stellte die Anträge, B.__ sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen, die Zivilforderung sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen, dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte auszurichten und die Parteientschädigung der Privatklägerin sei abzuweisen (Vi-act. 47, S. 12 und Vi-act. 45, S. 2).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erkannte am 18. April 2018:
1. Der Beschuldigte B.__ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Die von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilansprüche werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
Gebühr Fr. 1‘500.00
Untersuchungskosten Fr. 3‘379.10
betragen Fr. 4‘879.10
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘879.10 werden der Gerichtskasse überbunden.
5. Der Beschuldigte wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 9‘640.80 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
6./7. [Rechtsmittel und Mitteilung].
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft March rechtzeitig mit Eingabe vom 22. Mai 2018 die per 26. April 2018 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft angemeldete Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 2-4):
In Aufhebung von Dispositivziffer 1, 2, 3 und 4 des Urteils der Vorinstanz sei der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und unter gesetzlicher Kostenfolge sowie unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.
Ausserdem beantragte sie, die Berufung sei in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln und erteilte hierfür ihr Einverständnis i.S.v. Art. 406 Abs. 2 StPO (KG-act. 4). Am 7. Juni 2018 nahm die Verteidigung Stellung zur Berufungserklärung und lehnte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ab (KG-act. 6). Deshalb lud der Vorsitzende die Parteien mit Verfügung vom 29. Juni 2018 zur Hauptverhandlung auf den 23. Oktober 2018 vor (KG-act. 8). Am 19. September 2018 dispensierte er die Privatklägerin auf deren Gesuch vom 14. September 2018 hin vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (KG-act. 10), ebenso deren Rechtsvertreter (anlässlich der Berufungsverhandlung, KG-act. 11);-
in Erwägung:
6. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte als Bewirtschafter der F.__ einen Weidezaundraht über den über die Alp führenden Karrenweg gespannt und es unterlassen, eine Signalisation/Markierung am gespannten Draht anzubringen; indem B.__ die von ihm auf einem dem öffentlichen Fahrradverkehr zugänglichen Weg geschaffene Gefahrenquelle nicht mittels eines auffälligen Trassierbandes anderweitig deutlich markiert habe, habe er eine durch Art. 4 Abs. 1 SVG gesetzlich statuierte und ihn treffende allgemeine Sicherungsund Sorgfaltspflicht missachtet.
a) Fraglich ist zunächst, ob es sich bei diesem Vorwurf um ein fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt handelt (vgl. Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB), also ob der Beschuldigte den gespannten Draht nicht ausreichend gekennzeichnet habe, ob dem Beschuldigten eine fahrlässige Handlung vorgeworfen wird, dergestalt, dass er den Draht sorgfaltswidrig gespannt habe. Die Formulierung der Anklage liesse beide Auffassungen zu.
b) Die Verteidigung ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten nicht ein Tätigwerden, sondern ein Unterlassen vor. Der Beschuldigte habe es unterlassen, die Gefahrenquelle (Zaun) genügend zu markieren (KG-act. 12b, S. 7 N 10). Demgegenüber ging die Vorinstanz von einer Handlung aus (vgl. angef. Urteil, E. 1.3.3-1.3.5 S. 8-11).
c) Laut dem in der Schweiz vorherrschenden Subsidiaritätsprinzip ist ein Unterlassen erst dann zu prüfen, wenn ein für den Taterfolg rechtlich relevantes kausales Handeln nicht vorliegt (Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., 2013, N 20 zu Art. 11 StGB). Für die Abgrenzung zwischen Handeln und Unterlassen bei doppelrelevantem Verhalten, welche Frage insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten auftritt, ist entsprechend zunächst nach den Kausalitätskriterien zu prüfen, ob überhaupt ein Handlungsmoment besteht (Seelmann, a.a.O., N 28 zu Art. 11 StGB). Vorliegend steht im Vordergrund, dass der Beschuldigte den Weidezaun spannte, was die Privatklägerin, so der Vorwurf, zu Fall brachte, was wiederum die Verletzungen zur Folge hatte. Vorgehalten wird dem Beschuldigten weiter, er habe den Zaun nicht ausreichend markiert. Deshalb ist von einer Handlung auszugehen, zumal jede fahrlässige Handlung ein Unterlassungsmoment aufweist, eben die Unterlassung der gebotenen Sorgfalt (Seelmann, a.a.O., N 25 zu Art. 11 StGB; vgl. auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., 2011, S. 135, der erklärt, das fahrlässige Unterlassungsdelikt habe mit dem fahrlässigen Handlungsdelikt gemeinsam, dass die gebotene Handlung unterbleibe). Ein allfälliges unsorgfältiges Handeln (unter der Annahme des Vorliegens eines fahrlässigen Handlungsdelikts) stellt zugleich eine Verletzung der Garantenpflicht dar (unter der Annahme des Vorliegens eines fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikts), vgl. Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2013, N 83 zu Art. 12 StGB, resp. bei Vorliegen einer Garantenstellung beinhaltet die Sorgfaltspflichtverletzung die Verletzung der Garantenpflicht (Seelmann, a.a.O., N 84 zu Art. 11 StGB). Es ist deshalb unabhängig von den obigen Ausführungen zu prüfen, ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflicht verletzte (Art. 12 Abs. 3 StGB; vgl. E. 4 hinten).
7. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Karrenweg, auf welchem die Privatklägerin fuhr und verunfallte, als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG zu qualifizieren sei, weshalb das SVG zur Anwendung gelange (angef. Urteil, E. 1.3.1 S. 7 f.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstrichters kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren diesbezüglich keine Vorbehalte mehr anbringt.
8. Eine Bestrafung des Beschuldigten erfordert zunächst das ungewollte Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. einer fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte muss durch sein Handeln die fahrlässige Körperverletzung verursacht haben. Zwischen der Tathandlung und dem Erfolg muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher liegt dann vor, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (Niggli/Maeder, a.a.O., N 90 zu Art. 12 StGB; BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 S. 244).
a) Erstellt ist, dass der Beschuldigte als Bewirtschafter der F.__, Gemeindegebiet L.__, im Mai 2015 etwa 500 m oberhalb der Skihütte einen Weidezaundraht mit blauen und weissen Litzen (Durchmesser insgesamt 3.5 mm) über den über die Alp führenden Karrenweg spannte, und der Draht einseitig mit einem orangen Torgriff, ca. 15 cm lang, an einem Zaunpfosten eingehängt war. Am anderen Ende war dieser Draht an einem ebenfalls orangen Ringisolator festgemacht (U.act. 8.1.03, S. 3; U.act. 8.1.04, S. 7 und 9; U.act. 10.1.01, S. 3 N 7-9; Vi-act. 45, S. 3 N 4 und Beilage 1; Vi-act. 47, S. 5 N 22 f.). Unterhalb des Weidezaundrahtes, am Boden entlang, führte zudem ein oranger Draht (U.act. 8.1.03, S. 3; Vi-act. 45, Beilage 1). Eine zusätzliche Signalisation am gespannten Draht (z.B. leuchtend-farbige Trassierbänder, Fähnchen Reflektoren) brachte der Beschuldigte nicht an (U.act. 10.1.01, S. 3 N 10).
Im Weiteren steht fest, dass die Privatklägerin am Sonntag, 30. August 2015, ca. 13:30 Uhr, den Karrenweg auf der F.__ auf dem Mountainbike talwärts befuhr, beim gespannten Draht zu Boden stürzte (U.act. 8.1.01, S. 2 und 3 f.) und sich eine Hirnerschütterung, eine Prellung des Jochbeins links, eine Nasenbeinfraktur links mit Nasenbluten, eine Lockerung, einen Füllungsverlust sowie eine Fraktur an drei Zähnen, eine Rissquetschwunde von 0.8 cm Länge mittig in der Oberlippe sowie Hautabschürfungen im Gesicht (Mundwinkel links, Oberlippe links, Nasenrücken sowie am Kinn) und an beiden Knien und Handflächen zuzog. Die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen sind objektiv als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (U.act. 3.1.12; vgl. angef. Urteil. E. 1.3.2 und Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, aufgrund der konkreten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin in den Weidezaundraht gefahren sei (angef. Urteil, E. 1.3.5 S. 11). Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich diesbezüglich verhält.
Gemäss dem Rapport von M.__ von der Kantonspolizei Schwyz vom 1. Oktober 2015 hätten weder Bremsnoch Aufprallspuren auf der Kiesstrasse festgestellt werden können. Anhand der Spurensicherung am Weidezaun und am Fahrrad durch den kriminaltechnischen Dienst dürfte, trotz fehlender unfallkausaler Beschädigungen am Fahrrad, mit hoher Sicherheit eine fremde Krafteinwirkung auf den Weidezaun im Bereich der H.__strasse eingewirkt haben bzw. es dürfte eine Kollision des Fahrrades der Fahrradlenkerin mit dem quer über die Strasse gespannten Weidezaun stattgefunden haben (U.act. 8.1.01, S. 4 und U.act. 8.1.04, S. 9). Zwar wäre es theoretisch denkbar, dass die Privatklägerin etwa wegen des groben Kieses bzw. den Steinen auf dem Weg stürzte und erst nachher in den Weidezaundraht fiel. Indessen erklärte auch die Verteidigung bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 18. April 2018, die Privatklägerin habe ihre Fahrt auf dem Karrenweg fortgesetzt, sei mit einem quer über den Bewirtschaftungsweg gespannten Weidezaun kollidiert, gestürzt und habe sich die bekannten Verletzungen zugezogen (Vi-act. 45, S. 4 N 4). Gleiches trug die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Schranken an der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2018 vor (vgl. KG-act. 12b, S. 4 f. N 6). An anderer Stelle führte die Verteidigung aus, hätte kein Zaun bestanden, wäre die Privatklägerin auch nicht in diesen hineingefahren und gestürzt (KG-act. 12b, S. 6 f. N 10). Auch die Verteidigung ist also der Ansicht, dass die Privatklägerin mit dem Mountainbike in den Weidezaundraht hineinfuhr bzw. nicht schon vorher stürzte und erst nachher mit dem Zaun kollidierte. Dazu im Widerspruch steht einzig die erstmals vor Kantonsgericht geäusserte Erklärung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin wegen der auf dem Weg liegenden Steine gestürzt sein könnte (KG-act. 12, S. 4), was aber wie ausgeführt wenig glaubhaft ist. Aus diesen Gründen kann der vom Beschuldigten gespannte Weidezaundraht nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch die bei der Privatklägerin eingetretenen Verletzungen entfielen, weshalb die natürliche Kausalität gegeben ist.
An dieser Stelle nur noch anzumerken ist, dass die Verteidigung unter dem Titel „Fehlende natürliche Kausalität“ sich zur Kausalität bei Unterlassungsdelikten äusserte (vgl. KG-act. 12b, S. 7-9 N 11-13). Bei Unterlassungsdelikten ist aber die hypothetische und nicht die natürliche Kausalität zu prüfen, weil die Möglichkeit der Erfolgsabwendung bei den Unterlassungsdelikten an die Stelle des Kausalzusammenhanges bei den erfolgsbezogenen Begehungsdelikten tritt (vgl. Seelmann, a.a.O., N 29 zu Art. 11 StGB; s. auch KG-act. 12, S. 10, wonach in der Berufungsbegründung vorgetragen worden sei, die natürliche Kausalität sei nicht erwiesen).
9. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte auf dem Karrenweg nicht mit Mountainbikern habe rechnen können und müssen. Darum habe es für ihn keine Anzeichen gegeben, die vom Weidezaundraht ausgehende Gefahr für Mountainbiker i.S.v. Art. 4 SVG auszugleichen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne dem Beschuldigten ebenso wenig aus dem von der Privatklägerschaft eingereichten Merkblatt des bfu von November 2015 vorgeworfen werden (angef. Urteil, E. 1.3.3 S. 8-10). Habe der Beschuldigte den eingetretenen Erfolg aufgrund der Umstände und seiner Lebenserfahrung nicht voraussehen können, erweise sich der Umstand, dass die Privatklägerin den Karrenweg hinuntergefahren sei, als derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte damit nicht habe rechnen müssen. Entsprechend falle eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung auch aufgrund mangelnder Vorhersehbarkeit des Erfolgs ausser Betracht (angef. Urteil, E. 1.3.4 S. 10).
a) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, auch die Vorinstanz sei in E. 1.3.3 zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte den allgemeinen Gefahrensatz i.S.v. Art. 4 Abs. 1 SVG verletzt habe. Ausserdem sei es für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass jemand mit dem Mountainbike von der N.__ herkommend in Richtung F.__ und an der durch den Weidezaundraht abgesperrten Stelle durchzufahren beabsichtige. Ebenso sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass seine ungenügende Markierung am Weidezaundraht zu einem Unfallereignis führen könne, wie es am 30. August 2015 tatsächlich eingetreten sei (KG-act. 12a, S. 3 f.).
Die Verteidigung wendet ein, dem Beschuldigten könne keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden, weder Art. 4 Abs. 1 SVG noch eine andere Norm seien verletzt. Der Beschuldigte habe zwar mit Wanderern, nicht aber mit Fahrrädern auf dem Kiesweg rechnen müssen und noch weniger damit, dass diese von oben, quasi aus der Sackgasse, an den Zaun gelangen würden. Der Beschuldigte habe das aussergewöhnliche Geschehen, dass jemand mit einem Fahrrad von oberhalb an die Unfallstelle gelangen würde, schlicht nicht voraussehen können. Darum habe der Beschuldigte den Zaun genügend markiert und gesichert. Doch selbst wenn der Beschuldigte damit hätte rechnen müssen, dass Mountainbiker von oberhalb des Kiesweges an den Weidezaun fahren würden, wäre dieser dennoch ausreichend erkennbar bzw. dessen Signalisation mehr als genügend gewesen, zumal die vom Beschuldigten vorgenommene Markierung auch in den entsprechenden Merkblättern empfohlen werde. Der Zaun habe seit 30 Jahren der zweckmässigen Unterteilung der Alpweiden gedient (KG-act. 12b, S. 9-16 N 14-23).
b) Laut Art. 12 Abs. 3 StGB begeht derjenige ein Verbrechen Vergehen fahrlässig, der die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Weil das Strafrecht keine solche individuell-konkreten Sorgfaltspflichten umschreibt, sind allenfalls bestehende generell-abstrakte Normen heranzuziehen, welche jedoch den konkreten Umständen und persönlichen Verhältnissen anzupassen sind (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. A., 2013, S. 347 ff.). In den Worten des Bundesgerichts bestimmt sich dort, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140, m.H.).
Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet also die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.).
Im Weiteren ist unter anderem dem Vertrauensgrundsatz Rechnung zu tragen, der für den Bereich des Strassenverkehrs aus Art. 26 abgeleitet wird, aber ganz allgemein im Falle des Zusammenwirkens/Zusammentreffens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun gilt (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 355). Dieser Grundsatz besagt, dass jedermann, der sich selbst pflichtgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich seine Mitbürger ebenfalls ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140; Niggli/Maeder, a.a.O., N 114 zu Art. 12 StGB).
c) aa) Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen (Art. 4 Abs.1 SVG). Eine Kennzeichnung ist dann ausreichend, wenn sie geeignet ist, die durch das Verkehrshindernis für die Verkehrsteilnehmer geschaffene Gefahr auszugleichen. Ausmass und Modalitäten der geforderten Kennzeichnung hängen somit vom Ausmass der vom Verkehrshindernis ausgehenden Gefahr einerseits und von der objektiven Erkennbarkeit des Hindernisses durch die Verkehrsteilnehmer andererseits ab. So ist etwa ein Stahlwindenseil für Radfahrer Skifahrer (Pistenfahrzeug an Stahlwinde) sehr gefährlich und ohne Marker (rote Fähnchen dergleichen) nicht erst zu spät erkennbar (Waldmann/Kraemer, in: Niggli/Probst/Waldmann, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 12 zu Art. 4 SVG). Verkehrshindernisse sind möglichst bald zu beseitigen. Ein Verkehrshindernis darf also nur solange bestehen bleiben, als dies angesichts der zwingenden Gründe, die das Hindernis rechtfertigen, unbedingt nötig erscheint (Waldmann/Kraemer, a.a.O., N 15 zu Art. 4 SVG).
bb) aaa) Betrachtet man den Weg an der Stelle, an welcher der Weidezaundraht gespannt war (vgl. Vi-act. 45, Beilage 1), ist zu schliessen, dass dieser Bereich mit einem Mountainbike befahren werden kann bzw. dieses nicht gestossen sogar getragen werden muss. Entsprechend äusserte sich auch der Beschuldigte vor Schranken (vgl. KG-act. 12, S. 5). Entscheidend ist indessen, ob die gesamten zum Unfall führenden Geschehensabläufe für den Beschuldigten in ihren Grundzügen voraussehbar waren.
Der Beschuldigte beschreibt überzeugend, weshalb er die F.__ inund auswendig kenne (vgl. U.act. 10.1.01, S. 3 N 6; Vi-act. 47, S. 4 N 17; KG-act. 12, S. 3) und führt weiter aus, die Privatklägerin sei in die „N.__“ gefahren und habe den Bergweg benutzen müssen, auf welchem es Felsabschnitte und grosse Tritte habe. Zudem sei das Gebiet nass. Bis zur „N.__“ habe sie das Mountainbike vermutlich noch stossen können, nachher habe sie es wohl tragen müssen. Das ganze Gebiet in dieser Region sei sehr steil und die Wege seien eng (Vi-act. 47, S. 8 N 42; KG-act. 12, S. 3 f.). Der Bewirtschaftungsweg gehe in steiles, nasses Gelände (U.act. 10.0.01, S. 6 N 31). Vor Kantonsgerichtsschranken relativierte der Beschuldigte jedoch, das Jahr 2015 sei trocken gewesen, Ende August 2015 sei das Gelände nicht nass gewesen, weil es ein ganz heisser Tag gewesen sei (KG-act. 12, S. 3 f.). Der Beschuldigte sagte ferner aus, auf dem Karrenweg, auf welchem die Privatklägerin heruntergekommen sei, seien noch nie Mountainbiker hinuntergefahren (U.act. 10.1.01, S. 3 N 6; Vi-act. 47, S. 5 N 17 und S. 10 N 59; KG-act. 12, S. 3 unten). Auch die Eigentümer und die Flurgenossenschaft seien überrascht gewesen, dass dort jemand mit dem Mountainbike heruntergekommen sei (U.act. 10.1.01, S. 6 N 29; Vi-act. 47, S. 10 N 53). Würden jeweils Velofahrer auf die F.__ fahren, würden diese ins nahe gelegene Skihaus hinten hinunter in Richtung J.__ fahren (Vi-act. 47, S. 8 N 42; U.act. 10.1.01, S. 6 N 30 f.). Das Mountainbikerennen und der Triathlon würden jeweils beim Stall auf der F.__ enden (U.act. 10.1.01, S. 6 N 32). Indessen antwortete der Beschuldigte auf die Frage Nr. 33 des Staatsanwaltes, es mache den Eindruck, bei der F.__ handle es sich um ein geeignetes, typisches Mountainbike-Gelände „zu dem sage ich lieber gar nichts“ (U.act. 10.1.01, S. 6 N 33). Darauf angesprochen, wie diese Antwort zu verstehen sei, äusserte der Beschuldigte vor Schranken des Kantonsgerichts, unten beim Skihaus würden Biker vorbeifahren, eine Bikeroute gehe unten durch bzw. sie sei nicht dort, wo die Privatklägerin hinuntergekommen sei (KG-act. 12, S. 4). Die Aussagen des Beschuldigten zum Gelände werden durch jene der Privatklägerin bestätigt (vgl. U.act. 8.1.01, S. 4 unten). Oberhalb der Unfallstelle endet der Kiesweg und lediglich ein Bergwanderweg führt weiter hinauf in das Gebiet, in welchem die Privatklägerin mit ihrem Mountainbike hinunterkam (vgl. Vi-act. 45, Beilage 7).
Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes ist Art. 43 Abs. 1 SVG zu beachten, wonach Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen Fahrrädern nicht eignen offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fussund Wanderwege, mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen. Zudem ist betreffend den Weg, den die Privatklägerin hinunterfuhr, zu beachten, dass Bergwanderwege als Wanderwege beschrieben werden, welche teilweise unwegsames Gebiet erschliessen, überwiegend steil und schmal angelegt und teilweise exponiert sind; Benützer von Bergwanderwegen müssen trittsicher, schwindelfrei und in guter körperlicher Verfassung sein (Vi-act. 45, Beilage 8). Das (vormalige) BAP empfahl in einer Stellungnahme vom 29. Juni 1987, bei der Beurteilung von „normalen“ Fahrrädern und nicht von Spezialfahrrädern wie Mountainbikes auszugehen (Rindlisbacher, in: Niggli/Probst/Waldmann, a.a.O., N 16 zu Art. 43 SVG). Rindlisbacher führt in diesem Zusammenhang weiter aus, Mountainbikes seien allerdings eindeutig Fahrräder gemäss Definition in Art. 24 VTS; Regeln betreffend Fahrräder umfassten demnach auch Mountainbikes. Art. 43 Abs. 1 SVG müsse so ausgelegt werden, dass der Begriff „Fahrrad“ die Mountainbikes nicht einschliesse, auch wenn dies im Ergebnis dazu führe, dass unter einem Fahrrad innerhalb des SVG nicht überall das Gleiche verstanden werde (Rindlisbacher, a.a.O., N 16 zu Art. 43 SVG).
Gestützt auf die vorliegenden Aussagen zur Beschaffenheit und zur Berechtigung zum Befahren des Karrenweges und des oberhalb befindlichen Bergwanderweges lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit beantworten, ob der Beschuldigte damit rechnen musste, dass die Privatklägerin (oder andere Mountainbiker), vom Berg hinunterkommend, auf den Karrenweg gelangt, diesen talwärts befährt und anschliessend mit dem gespannten Zaundraht kollidiert. Hierfür wäre nämlich die Durchführung eines Augenscheins erforderlich gewesen. Indessen wurde ein Augenschein vor Kantonsgericht nicht beantragt und auf diesen hätte ohnehin verzichtet werden können, weil der Beschuldigte aus anderen Gründen freizusprechen ist (vgl. E. 4c/bb/bbb und ccc nachfolg., E. 4c/cc und E. 5 hinten).
bbb) Der über den über die Alp führenden Karrenweg gespannte Weidezaundraht hatte blaue und weisse Litzen (Durchmesser insgesamt 3.5 mm) und war einseitig mit einem orangen Torgriff, ca. 15 cm lang, an einem Zaunpfosten eingehängt. Am anderen Ende war der Draht an einem ebenfalls orangen Ringisolator festgemacht. Unterhalb des Weidezaundrahtes, am Boden entlang, führte zudem ein oranger Draht. Eine zusätzliche Signalisation am gespannten Draht brachte der Beschuldigte nicht an (vgl. E. 3a vorne).
Für die Frage, ob der Beschuldigte den Weidezaundraht ausreichend kenntlich machte nicht, ist hinsichtlich der „nach den Umständen“ gebotenen Sorgfalt wie bereits erwähnt (vgl. E. 4b) zu beachten, dass die in den verschiedenen Tätigkeitsgebieten bestehenden generellen Sorgfaltsregeln aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Form allgemein anerkannter Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien Merkblätter zur Unfallverhütung und dergleichen wichtige Orientierungspunkte und Bestimmungsgrössen bilden (Niggli/Maeder, a.a.O., N 111 zu Art. 12 StGB). Die Privatklägerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren ein Merkblatt des bfu von November 2015 ins Recht. Dieses hält fest, dass Drahtabsperrungen über Wanderwege zu signalisieren seien und mit der Zaunschliesstafel diese Pflicht einfach erfüllt werden könne, womit sich die Sicherheit für Mountainbiker deutlich erhöhe (Beilage zu Vi-act. 43). Weil dieses Markblatt erst vom November 2015 datiert, stellt sich die Frage, ob ein ähnliches Merkblatt bereits im Zeitpunkt des Unfalls vom 30. August 2015 Gültigkeit hatte. Demgegenüber reichte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 18. April 2018 ihrerseits das undatierte Merkblatt des LQ-Projekts Zentralschweiz „A2a Durchgänge im gekennzeichneten Wegenetz pflegen“ (Vi-act. 45, Beilage 9) ins Recht, das auf der Homepage des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Schwyz aufgeschaltet, aber nicht datiert ist (www.sz.ch/unternehmen/landwirtschaft,veterinaerwesen/downloads/landschaftsqualität). Dieses erwähnt, dass keine Stacheldrähte bei Passagen von Wanderwegen stehen sollten und dass sich Torgriffe zum Einhängen für Elektrozäune eignen würden, weil sie von Wandernden und Bikern einfach bedient werden könnten. Auf dem entsprechenden Foto ist bei der Drahtabsperrung keine zusätzliche Markierung zu sehen. Der Beschuldigte wies in seiner Befragung vor Erstinstanz darauf hin, dass er sich an dieses Merkblatt gehalten habe (Vi-act. 47, S. 10 N 52 f.). Dies trifft augenscheinlich zu, zumal er den vormals an dieser Stelle installierten Stacheldrahtzaun durch den heutigen Weidezaundraht ersetzte, und zwar nicht wegen allfälliger Mountainbiker, die sich im Weg verirrten, sondern damit sich vorbeispringende Kinder nicht durch den Stacheldrahtzaun verletzen (Vi-act. 47, S. 8 N 42; U.act. 10.1.01, S. 3 oben). Nach den Aussagen des Beschuldigten und dessen Verteidiger vor Schranken unterstützt bzw. subventioniert der Kanton die Absperrung (KG-act. 12, S. 3 und 10).
Unter dem Titel des Vertrauensgrundsatzes ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Bewirtschaftungsweg, auf welchem der Unfall geschah, auf einer Alp befindet. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass dieser Weg aus grobem Kies bestehe, wegen des steilen Geländes auch Steine vom Hang kämen, sich dort Entwässerungsgräben befänden und es zur Zeit des Unfalls Vieh auf der Weide gehabt habe (KG-act. 12, S. 3 f.). An solchen Orten müssen Dritte wie Biker mit gespannten Weidezaundrähten rechnen und erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen.
ccc) Zusammenfassend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Karrenweg, auf welchem die Privatklägerin verunfallte, befindet sich auf der F.__, besteht aus grobem Kies, wobei auch Steine vom Hang auf den Weg herunterrollen, und verfügt über Entwässerungsgräben. Zur Zeit des Unfalles hatte es Vieh auf der Weide. Beim Weg, den die Privatklägerin hinunterkam, bevor sie auf den Karrenweg gelangte, handelt es sich um einen Bergwanderweg, der nach Angaben der Parteien teilweise sehr steil und eng ist, so dass die Privatklägerin ihr Mountainbike teilweise stossen sogar tragen musste. Der Beschuldigte sah noch nie einen Mountainbiker, der vom Berg herkommend auf den Karrenweg gelangte und diesen befuhr. Auch die Eigentümer und die Flurgenossenschaft waren überrascht, dass dort jemand mit dem Mountainbike hinunterkam. Vor diesem Hintergrund gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Weidezaundraht mit seinen blauen und weissen Litzen im Durchmesser von 3.5 mm, dem 15 cm langen orangen Torgriff und dem ebenfalls orangen Ringisolator sowie dem unterhalb des Weidezaundrahtes am Boden entlang führenden orangen Draht als für Mountainbikefahrer ausreichend kenntlich war, so dass der Beschuldigte den Weidezaundraht nicht zusätzlich signalisieren musste. Insoweit ist dem Beschuldigten somit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Daran ändert nichts, dass nicht feststeht, es sei, wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. KG-act. 12b, S. 4 N), der Privatklägerin von Gesetzes wegen untersagt gewesen, den Bergwanderweg zur F.__ zu befahren, soweit ihr dies möglich war, sowie an der durch den Weidezaundraht abgesperrten Stelle vorbeizufahren.
cc) Der Unfall ereignete sich am Sonntag, 30. August 2015, ca. 13:30 Uhr (U.act. 8.1.01, S. 2), zu welcher Zeit der Beschuldigte auf der Alp war. Dieser sagte aus, nach dem Unfall hätten sie gehört, dass die Polizei nach hinten gegangen sei, worauf sie ebenfalls nach hinten gegangen seien und das Vieh auf die Seite getrieben hätten (Vi-act. 47, S. 6 N 24). Die Alpzeit beginne Ende April und dauere bis zum Einwintern bzw. solange, als das Vieh, welches Ende Mai auf die Alp komme, oben sei, also bis zum 20. September (U.act. 10.1.01, S. 8 N 42 f.). Auf der Weide habe es auch am Unfalltag und insbesondere im Unfallzeitpunkt Vieh auf der Weide gehabt (KG-act. 12, S. 3). Weil Vieh auf der Weide gewesen sei, sei auch der Weidezaundraht erforderlich gewesen, ansonsten würden wegen der Topographie des Geländes und der Beschaffenheit des Karrenweges die Tiere den Weg kaputtmachen (Vi-act. 47, S. 8 N 42). Lag somit auch ein Grund vor, dass der Weidezaundraht insbesondere im Unfallzeitpunkt über den Karrenweg gespannt war, kann dem Beschuldigten keine Verletzung von Art. 4 Abs.1 SVG eine andere Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Bereits aus diesem Grund ist der Beschuldigte von der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.
10. Die Vorinstanz führte aus, es möge zutreffen, dass eine farbige Markierung die Sichtbarkeit des Weidezaundrahtes erhöht hätte. Eine solche Markierung könne ihre Wirkung aber nur dann entfalten, wenn der Blick des Strassenbenutzers tatsächlich konzentriert in Fahrtrichtung gerichtet sei. Gemäss Polizeirapport vom 1. Oktober 2015 habe die Privatklägerin am 11. September 2015 ausgesagt, ihr seien noch schöne Erinnerungen von der Skihütte eingefallen. Zumindest diese Aussage lasse kleine Zweifel aufkommen, ob die Privatklägerin der Fahrbahn die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet habe. Weil überdies keinerlei Beobachtungen zum Unfallhergang vorlägen, sei in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass auch eine farbige Markierung den eingetretenen Unfall nicht verhindert hätte (angef. Urteil, E. 1.3.5 S. 11).
a) Die Staatsanwaltschaft March bringt vor, die Privatklägerin habe gestützt auf Art. 26 Abs. 1 SVG während ihrer Fahrt darauf vertrauen können, dass eventuell die Fahrbahn querende Drähte markiert seien, so dass sie ihr ohne gesteigerte Aufmerksamkeit im Sinne einer genügenden Warnung auffallen würden. Die vorinstanzliche Vorstellung, wonach bei einer Talfahrt mit einem Mountainbike auf Kies und Geröll der Blick derart lange von der Fahrtrichtung abgewendet werden könne, so dass deutliche Markierungen übersehen würden, sei unrealistisch. Der Unfall der Privatklägerin und deren Verletzungen wären mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen, hätte der Beschuldigte die deutlichen Markierungen (leuchtend farbige Trassierbänder, Fähnchen Reflektoren am Weidedrahtzaun) angebracht (KG-act. 12a, S. 4 f.).
Die Verteidigung wendet ein, niemand habe den Sturz der Privatklägerin gesehen. Diese vermöge sich nicht mehr an den Sturz zu erinnern. Es sei naheliegend, dass die Privatklägerin nach ihrer anspruchsvollen Fahrt erschöpft und erleichtert gewesen sei, ihre Konzentration nachgelassen habe, sie in Gedanken bereits beim Grillabend gewesen in Erinnerungen an das ihr seit Kindheit bekannte Skihaus geschwelgt sei. Am Unfallort hätten sich keine Unfallspuren befunden. Die Ursache für den Sturz der Privatklägerin stehe also nicht fest. Es fänden sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Privatklägerin deshalb in den Zaun gefahren sei, weil entsprechende Markierungen gefehlt hätten (KG-act. 12b, S. 7-9 N 11-13).
b) Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65).
c) Es gab auf der leicht abfallenden und geraden Strecke der Kiesstrasse zum Zeitpunkt des Unfalles von ca. 13:30 Uhr keine Sichtbehinderungen, es herrschte schönes Wetter, der Strassenzustand war trocken und es konnten weder Bremsnoch Aufprallspuren auf der Kiesstrasse festgestellt werden (U. act. 8.1.01, S. 1-4). Der den Unfall rapportierende Polizist der Kantonspolizei Schwyz hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 2015 fest, die Privatklägerin habe ihm gegenüber ausgesagt, sie habe nach dem Abbiegen in die Kiesstrasse eine Jacke angezogen und ihren Kindern eine SMS geschrieben. Alle hätten zusammen am Abend bei ihr grillieren wollen. Als sie (wieder) auf das Bike gestiegen sei, seien ihr noch schöne Erinnerungen von der Skihütte eingefallen. Sie selber wisse nicht mehr, wie es zum Unfall gekommen und wie sie zur Skihütte gegangen sei (U. act. 8.1.01, S. 4). Es sah also niemand den Sturz der Privatklägerin bzw. es liegen keinerlei Beobachtungen zum Unfallhergang vor. Aufgrund der erwähnten konkreten Umstände ist es durchaus möglich, dass die Privatklägerin nach ihrer anspruchsvollen Fahrt erschöpft resp. gedankenversunken war und also zufolge mangelnder Konzentration und/oder wegen zu hoher Geschwindigkeit aus irgendeinem anderen Grund den Weidezaundraht übersah und in diesen hineinfuhr. Es ist daher nicht bewiesen und aufgrund der Erinnerungslücke der Privatklägerin und des Umstands, dass niemand den Sturz beobachtete, auch durch weitere Untersuchungshandlungen nicht zu beweisen, weshalb die Privatklägerin in den Weidezaundraht hineinfuhr bzw. dass der Sturz der Privatklägerin und somit deren Körperverletzungen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wären, hätte der Beschuldigte den Weidezaundraht zusätzlich markiert. Auch aus diesem Grund ist der Beschuldigte freizusprechen.
11. Zusammenfassend besteht zwar zwischen dem vom Beschuldigten über den Karrenweg gespannten Weidezaundraht und den Körperverletzungen der Privatklägerin ein natürlicher Kausalzusammenhang (vgl. E. 3 vorne). Indessen kann dem Beschuldigten wegen des Spannens des Weidezaundrahtes über den Karrenweg ohne zusätzliches Anbringen von Markierungen wie leuchtend farbigen Trassierbändern, Fähnchen Reflektoren am Weidedrahtzaun keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden (vgl. E. 4 vorne). Ebenso wenig ist bewiesen und durch weitere Untersuchungshandlungen auch nicht zu beweisen, dass der Unfall der Privatklägerin bzw. deren Körperverletzungen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wären, hätte der Beschuldigte den Weidezaundraht zusätzlich markiert. Daher ist der Beschuldigte von der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.
12. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung nicht zu korrigieren.
b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 2‘500.00 festzusetzen und gehen gestützt auf Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Lasten des Kantons. Ausserdem ist der Beschuldigte für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
bb) Die Verteidigung reichte für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote ein. Sie machte für ihren zeitlichen Aufwand von 16.56 Stunden (exkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2018) und einem Stundenansatz von Fr. 250.00 bzw. Fr. 270.00 ein Honorar von Fr. 4‘381.80 sowie Auslagen von Fr. 124.20 geltend (KG-act. 12c).
Erscheint eine Kostennote nicht als angemessen, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Das Gericht kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen und stattdessen das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausrichten (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.; vgl. auch § 6 Abs. 1 GebTRA). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindestund Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GebTRA). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. b GebTRA).
Die Verteidigung verrechnet für die Ausarbeitung des 20-seitigen Plädoyers vor Schranken insgesamt elf Stunden. Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Verteidigung für das ebenfalls 20 Seiten umfassende Plädoyer einen Zeitaufwand von 16 Stunden geltend (Vi-act. 46). Es war die Staatsanwaltschaft, welche Berufung erhob. Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren keine neuen Anträge. Sie musste für die Hauptverhandlung vor Kantonsgericht keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen treffen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint der zeitliche Aufwand von elf Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers zu hoch. Daher ist die Vergütung der Verteidigung nach Ermessen festzusetzen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten frei. Bei Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wäre der nicht vorbestrafte Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen gewesen und es hätte ihm eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sowie eine Busse von Fr. 500.00 gedroht. Finanziell härter getroffen hätte den Beschuldigten die Tragung der Gerichtsund Verteidigungskosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren von über Fr. 20‘000.00. Insoweit kann die Streitsache vor Kantonsgericht für den Beschuldigten nicht als unwichtig bezeichnet werden. Die Streitsache ist aber nicht als schwierig einzuschätzen. Aus diesen Gründen ist das Honorar der Verteidigung für das Berufungsverfahren (inkl. der Teilnahme vor Schranken) auf pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.__ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt E.__ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
5. Dezember 2018 kau